Für Privatpersonen
Erben ist nicht immer einfach:
Nach der Bestattung eines Verstorbenen und der Auflösung des Haushalts stellt sich nicht selten die Frage, wer Erbe geworden ist. Nur in zirka 25 Prozent aller Erbfälle in Deutschland existiert ein gültiges Testament. In den übrigen 75 Prozent der Erbfälle kann es im Bedarfsfall erforderlich sein, einen Erbschein nach gesetzlichem Erbrecht zu beantragen. Das ist oft einfacher gesagt als getan.
Für Notariate
Erbscheinanträge für die 3. oder 4. Erbordnung sind meist ein Problem:
Bestimmt sind Ihnen die Probleme und Schwierigkeiten bewusst, die insbesondere bei der Beantragung von Erbscheinen nach gesetzlichem Erbrecht in der 3. und 4. Erbfolgeordnung auftreten können. Doch selbst Anträge in der 2. Erbfolgeordnung können herausfordernd sein, wenn Beteiligte mehrfach verheiratet waren und neben vollbürtigen Erbprätendenten auch halbbürtige Erbberechtigte vorhanden sind.
Für Amtsgerichte
Sie kennen das Problem. Bürger(innen) suchen nach einem Sterbefall die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts auf, um einen Erbschein zu beantragen.
Oft stellt sich heraus, dass die für den Erbscheinantrag erforderlichen urkundlichen Nachweise nicht vollständig vorhanden sind, Daten weiterer Erbprätendenten fehlen und Antragsteller Beratung und Hilfe des Nachlassgerichts erwarten oder sogar einfordern, um diese Probleme zu lösen.



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